Steuerberatungsgesellschaft
henning & stanski Partnerschaft
Fährsteg 3
21337 Lüneburg

Telefon: 04131/55088
Telefax: 04131/82744

Unsere Preise.

Nach § 64 und 72 des Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung erlässt – die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV). Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Wert des Objektes, um im Interesse des Auftraggebers und des Steuerberaters eine angemessene Gebühr festzusetzen.

Für die einzelnen Tätigkeitsfelder gelten unterschiedliche Vorschriften dieser Gebührenverordnung. Für einen ersten Überblick über die entstehenden Gebühren, geben Sie bitte den jeweiligen Gegenstandswert ein. Bitte haben Sie Verständnis, dass es sich hierbei nur um unverbindliche Gebühren handeln kann. Gerne erstellen wir Ihnen im Vorwege ein verbindliches Angebot. Sprechen Sie uns einfach an.

Buchhaltung (§ 33 StBGebV, Tabelle C):
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag aus Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes

Lohnbuchhaltung (§ 34 StBGebV):
Erstmalige Einrichtung einmalig: 12,00 Euro je AN
Monatliche Lohnkonten/ Lohnabrechnung:

Anzahl der insgesamt
beschäftigten Arbeitnehmer
Preis pro Monat
je Arbeitnehmer
1 bis 5 Arbeitnehmer 15,00 Euro
6 bis 25 Arbeitnehmer 12,00 Euro
26 bis 50 Arbeitnehmer 11,00 Euro
51 bis 100 Arbeitnehmer 10,00 Euro
ab 101 Arbeitnehmer 9,00 Euro

Bescheinigungen / Kurzarbeitergeldabrechnungen: 15,00 je AN

Jahresabschluss ( § 35 StBGebV, Tabelle B)
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung

Entwurf eines Anhangs (§ 35 StBGebV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung

Erstellungsbericht (§ 35 StBGebV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung

Einnahme- Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (§ 25 StBGebV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, mindestens 12.500,00 Euro

Einkommensteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 6.000 Euro
zzgl. eines Honorars pro Einkunftsart (§ 27 StBGebV, Tabelle A), Gegenstandswert ist pro Einkunftsart der jeweils höhere Betrag aus Einnahmen oder Werbungskosten, mindestens 6.000,00 Euro

Gewerbesteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust.
Hinzu kommen ggf. Gebühren für die Zerlegungserklärung, mindestens 6.000,00 Euro

Körperschaftsteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, mindestens 12.500,00 Euro

Umsatzsteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)
Gegenstandswert sind 10 % der Jahres-Nettoumsätze, mindestens 6.000 Euro

Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 6.000 Euro

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist der Wert des Erbes vor Abzug der Schulden und Lasten, mindestens 12.500,00 Euro

Kapitalertragsteuererklärung (§ 24 StBGebV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der steuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens 3.000,00 Euro

Steuerliche und wirtschaftliche Beratung
Nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad gem. Vereinbarung